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Европейский
Трибунал
защиты прав человека ad hoc
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ЕВРОТРИБУНАЛ *
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> Судебные правила > Gesetz
Nr. 104
Gesetz Nr. 104
zur
Befreiung von
Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946
1.
Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre
die Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche
Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und
das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und
Militarismus ist eine unerläßliche Vorbedingung für den politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau.
2. Während der
vergangenen Monate, die der Kapitulation folgten, hat die Amerikanische
Militärregierung die Entfernung und den Ausschluß von
Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen
Stellen durchgeführt.
3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946
für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluß
in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen
und für das deutsche Volk verbindlich sind.
4. Das Gesetz Nr. 8
der Militärregierung einschließlich seiner ersten
Ausführungs-Verordnung hat die Befreiung auf das Gebiet der
gewerblichen Wirtschaft ausgedehnt und das Vorstellungsverfahren durch
deutsche Prüfungsausschüsse eingeführt.
5. Die Amerikanische
Militärregierung hat nunmehr entschieden, daß das deutsche Volk die
Verantwortung für die Befreiung von Nationalsozialismus und
Militarismus auf allen Gebieten mitübernehmen kann. Der Erfüllung der
damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das
sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält.
6.
Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird
gleichzeitig für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden das folgende
Gesetz beschlossen und verkündet:
I. Abschnitt
Grundsätze
Artikel
1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und
Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen
demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die
die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich
durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und
Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch
geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der
Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben
ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.
(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich
wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
Artikel
2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der
individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung;
darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und
der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen
und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß
nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die
Dauer zu beseitigen.
(2) Äußere Merkmale wie die
Zugehörigkeit
zur NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation
sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad
der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die
Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise
entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein
nicht entscheidend für den Ausschluß der Verantwortlichkeit.
Meldeverfahren
Artikel
3. (1) Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung
des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.
(2) jeder Deutsche über 18 Jahren hat einen Meldebogen auszufüllen und
einzureichen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft der Minister für politische
Befreiung.
Gruppen der Verantwortlichen
Artikel
4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur
Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete.
Hauptschuldige
Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner
des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische
Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3.
wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen,
Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der
Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer
sich in einer führenden Stellung der NSDAP, einer ihrer Gliederungen
oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen
nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5.
wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der
Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung
betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder
Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden
konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder
sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr
erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der
SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8, wer sich in einem
Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder
Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in
irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder
Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen
zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.
Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse
I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.
Aktivisten
Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der
NSDAP wesentlich gefördert hat;
2.
wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Beziehungen zu Zwang und
Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu
ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.
II. Aktivist ist
insbesondere, soweit
er nicht Hauptschuldiger ist:
1.
wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder
Schriften oder durch freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremdem
Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner
Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben
wesentlich zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
2. wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an
Geist und Seele vergiftet hat;
3.
wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter
Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- oder
Eheleben untergraben hat;
4. wer im Dienste des Nationalsozialismus
in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder
Staatsanwalt politisch mißbraucht hat;
5. wer im Dienst des
Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen,
Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten
ist;
6. wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder
Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
7.
wer sich führend oder aktiv bei der Zerschlagung der Gewerkschaften,
der Unterdrückung der Arbeiterschaft oder der Vergeudung des
Gewerkschaftsvermögens beteiligt hat;
8. wer als Provokateur,
Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden
eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen
gegen nationalsozialistische Vorschriften herbeigeführt oder
herbeizuführen versucht hat;
9. wer seine Machtstellung unter der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten,
insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien
ausgenützt hat;
10. wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung
gegenüber Gegnern der NSDAP im In- oder Ausland, gegen Kriegsgefangene,
die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische
Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
11.
wer die Freistellung vom Wehrdienst (UK-Stellung) oder vom Frontdienst
wegen nationalsozialistischer Haltung begünstigt oder die Einziehung
zum Wehrdienst oder Versetzung zum Frontdienst wegen Gegnerschaft zum
Nationalsozialismus herbeigeführt oder dies versucht hat.
Militaristen
Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der
militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und
Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte.
II. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1.
Wer durch Wort oder Schrift militaristische Lehren oder Programme
aufstellte oder verbreitete oder außerhalb der Wehrmacht in einer
Organisation aktiv tätig war, die der Förderung militaristischer Ideen
diente;
2. wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg
organisierte oder an dieser Organisierung teilnahm;
3.
wer als Inhaber einer Kommandogewalt verantwortlich dafür ist, daß nach
dem Einmarsch in Deutschland Stadt und Land sinnlos verwüstet wurden;
4.
wer ohne Rücksicht auf seinen Rang als Angehöriger der Wehrmacht, des
Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder der
Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt zur Erlangung besonderer
persönlicher Vorteile oder zu rohen Quälereien seiner Untergebenen
mißbrauchte.
Nutznießer
Artikel 9. I. Nutznießer ist:
Wer
aus der Gewaltherrschaft der NSDAP, aus der Aufrüstung oder aus dem
Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen
Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche
Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.
II. Nutznießer ist insbesondere, soweit
er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer nur auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP in ein Amt oder
eine Stellung berufen oder bevorzugt befördert wurde;
2. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP, ihren Gliederungen oder
angeschlossenen Verbänden erhielt;
3.
wer auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten
unmittelbar oder mittelbar, insbesondere im Zusammenhang mit
Enteignungen, Zwangsverkäufen und dergleichen übermäßige Vorteile für
sich oder andere erlangte oder erstrebte;
4. wer bei der Aufrüstung
oder bei Kriegsgeschäften Gewinne erzielte, die in einem auffallenden
Mißverhältnis zu seinen Leistungen standen;
5. wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter
Gebiete unbillig bereicherte;
6.
wer als Anhänger des Nationalsozialismus durch Ausnützung persönlicher
oder politischer Beziehungen. oder durch Eintritt in die NSDAP es
erreichte, sich dem Wehrdienst oder dem Frontdienst zu entziehen.
Artikel
10. Bis zur Widerlegung gilt als Belasteter (Aktivist, Militarist,
Nutznießer), wer in Klasse II der dem Gesetz beigefügten Liste
aufgeführt ist. Bewährungsgruppe
Artikel 11. I. Minderbelastet ist:
1.
Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer
Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach
seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach Bewährung in einer
Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen
Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer
gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit
sich erst bewähren soll.
II. Die Bewährungsfrist
beträgt
höchstens drei Jahre:
Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher
Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42).
III. Minderbelastet ist
insbesondere:
1.
Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der
Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein
verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und
nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt;
2. wer ohne
Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig
und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen
Methoden abgerückt ist.
Mitläufer
Artikel 12. I.
Mitläufer ist:
wer
nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn
nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist
erwiesen hat.
II. Unter dieser Voraussetzung ist Mitläufer insbesondere:
1.
wer als Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, ausgenommen
HJ und BDM, lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlte, an Versammlungen,
deren Besuch Zwang war, teilnahm oder unbedeutende oder rein
geschäftsmäßige Obliegenheiten wahrnahm, wie sie allen Mitgliedern
vorgeschrieben waren;
2. wer Anwärter der NSDAP war und nicht endgültig als Mitglied
aufgenommen wurde.
Entlastete.
Artikel 13. Entlastet ist:
wer
trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines
anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern
nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet und dadurch Nachteile
erlitten hat.
Verhalten nach dem 8. Mai 1945
Artikel
13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Ziff.
1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung
nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder
durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den
Militarismus, insbesondere durch unruhestiftende falsche Gerüchte, den
Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den
Frieden der Welt gefährdet.
Sühnemaßnahmen
Artikel 14.
Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des
Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes
und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende
Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.
Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnähmen zu
verhängen:
l.
Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in
ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten
zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet
werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen
ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag
zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und
der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist.
Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond,
soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des
Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4, sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln
zahlbare Pension oder Rente;
5.
sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich
irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als
Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer
Gewerkschaft noch einer
wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder
gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu
beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in
gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller
oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können
zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9.
sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und
Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.
Belastete
Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1.
Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager
eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu
verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet
werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen,
sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3.
ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise
einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2
Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind.
insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten
Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des
Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln
zahlbare Pension oder Rente;
6.
sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich
irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als
Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer
wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder
gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu
beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in
gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller
oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10.
sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und
Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.
Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:
I. Es ist ihnen während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:
a) ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder
Geschäftsführer zu leiten oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder
zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder
teilweise zu erwerben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in
gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller
oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
II.
Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe
an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so wird
seine Beteiligung an dem Unternehmen für die Dauer der Bewährung
gesperrt und ein Treuhänder bestellt. Die Spruchkammer bestimmt,
welcher Teil des von dem Treuhänder erzielten Geschäftseinkommens an
den Minderbelasteten auszuzahlen ist. Die endgültige Verfügung über das
gesperrte Vermögen wird in dem Zeitpunkt der endgültigen Einreihung des
Minderbelasteten getroffen.
III. Als Unternehmen im Sinne des
Absatzes Ia und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe,
insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und
dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
IV.
Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung von politischen Beziehungen
oder besonderen nationalsozialistischen Maßnahmen wie Arisierung und
Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen.
V. Einmalige oder laufende Sonderbeiträge zu einem
Wiedergutmachungsfond sind anzuordnen.
VI.
Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der in Artikel
16 bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Milderung
verhängt werden, insbesondere:
a) Beschränkung in der Ausübung eines freien Berufes
und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
b) bei Beamten: Kürzung des Ruhegehaltes, Versetzung in den Ruhestand
oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle
unter Kürzung der Bezüge. Rückgängigmachung einer Beförderung,
Überführung aus dem Beamtenverhältnis in .ein Angestelltenverhältnis;
c) in der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft: Verbot
der Fortführung eines Unternehmens, Verpflichtung zur Veräußerung einer
Beteiligung, Erhöhung der Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher oder
sonstiger Erzeugnisse und Auferlegung besonderer Dienstleistungen.
VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des
Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.
siehe
zu Abs. V. die Richtlinien für die Festsetzung der Sonderbeiträge zu
einem Wiedergutmachungsfonds vom 29. Mai 1946 (RegBl. 1947 S. 52).
VIII.
Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer
Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich
der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn
ein Mißverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu
verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder
wirtschaftlichen beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von
Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann
der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe
der Mitläufer eingereiht werden.
Mitläufer
Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l.
Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem
Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der
Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie
die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände
zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den
Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere
Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder
Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP
eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der
Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können
entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.
3. Die Bestimmungen des Art. 17 Ziff. VIII finden entsprechende
Anwendung.
Mildernde Umstände
Artikel
19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können,
kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3.
schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch
Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von
Kriegseinwirkung.
Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem
l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz
nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder
Minderbelastete sind.
(2) Gegen diese Personen können, sofern
sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer
Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.
Artikel
21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle
Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht
vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur
Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren. .
Artikel 22.
(1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen
können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden.
Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten,
die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt
geblieben sind.
(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem
Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen.
Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz
Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren
verhängt worden sind, berücksichtigt werden.
II. Abschnitt
Der Minister
Artikel 23. (weggefallen)
Die Kammern
Artikel
24. (1) Die Entscheidung über die Einreihung in die Gruppen
Verantwortlicher und die Festsetzung der Sühne erfolgt durch Kammern.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Artikel 25. (weggefallen)
Artikel 26. (weggefallen)
Artikel 27. (1) Die Mitglieder der Kammern sind unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen.
(2)
Sie leisten in öffentlicher Sitzung einen Eid dahin, daß sie niemanden
zuliebe und niemanden zuleide nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch und unbefangen Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben
werden. Die Zufügung einer religiösen Beteuerungsformel ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht über die Kammern übt der Minister für politische
Befreiung aus.
Artikel
28. Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt
werden, müssen als Gegner des Nationalsozialismus und Militarismus
bekannt sein; sie müssen persönlich unbescholten und gerechtdenkend
sein.
Örtliche Zuständigkeit
Artikel 29. Die örtliche Zuständigkeit der Kammer wird begründet durch:
a) den gegenwärtigen oder letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des
Betroffenen;
b) den Ort, an dem der Betroffene auf behördliche Anordnung verwahrt
wird;
c) den Ort, an dem der Betroffene sich zu irgendeinem Zeitpunkt
betätigt hat;
d) den Ort, an dem sich Vermögen des Betroffenen befindet.
Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit entscheidet der Minister
für politische Befreiung.
Artikel
30. Ist die an sich zuständige Kammer in einem Einzelfall an der
Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert, so
überträgt der Minister für politische Befreiung die Untersuchung und
Entscheidung des Falles der gleichstehenden Kammer eines anderen
Bezirks.
Sachliche Zuständigkeit
Artikel 31. (1) Die
Kammern sind zur Entscheidung aller Fälle nach diesem Gesetz berechtigt
und verpflichtet ohne Bindung an vorhergegangene Entscheidungen anderer
Stellen.
(2) Neben den Verfahren vor den Kammern finden andere Verfahren zur
politischen Befreiung nicht mehr statt.
Antragsberechtigte
Artikel 32. (1) Antragsberechtigt ist:
l. der Minister für politische Befreiung und seine Beauftragten;
2. der öffentliche Kläger;
3. der Bürgermeister der gegenwärtigen und der früheren Wohngemeinde;
4. bei Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung die oberste
im Lande befindliche Dienstbehörde;
5. der Verletzte, sofern er durch den Betroffenen im Einzelfall
unmittelbar geschädigt ist;
6.
die Gewerkschaften, die Berufs- und Standesvertretungen und die im
Landesmaßstab zugelassenen politischen Parteien, sowie jede andere
zugelassene Organisation;
7. der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter.
(2) Der Antrag muß die Person des Betroffenen bezeichnen und kurz
begründet sein. Er kann bei jeder Kammer eingereicht werden.
Der öffentliche Kläger
Artikel
33. (1) Der öffentliche Kläger hat alle Verantwortlichen (Art. 4) zu
ermitteln. Er erhält und prüft alle Meldebogen (Art. 3), die Anträge
(Art. 32), Anzeigen und sonstigen Hinweise auf Verantwortliche und
leitet die Ermittlungen von Amts wegen ein. Er führt die Untersuchung
durch, erhebt die Klage und vertritt sie vor der Kammer.
Die Klage muß enthalten:
a) die Gruppe der Verantwortlichen, in die der Betroffene eingereiht
werden soll;
b) die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe;
c) die wesentlichen Beweismittel;
d) den Antrag, ob die Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder auf
Grund mündlicher Verhandlungen erfolgen soll.
(2)
Soweit in der dem Gesetz angefügten Liste oder in Anweisungen des
Ministers für politische Befreiung Personengruppen oder Einzelpersonen
als besonders prüfungsbedürftig bezeichnet werden, ist die Untersuchung
mit besonderer Sorgfalt zu führen.
(3) Gehört der Betroffene in
die Klasse 1 der angefügten Liste, so ist die Untersuchung vordringlich
durchzuführen und die Klage mit dem Antrag zu erheben, ihn in die
Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen. In diesem Falle muß eine
mündliche Verhandlung stattfinden.
(4) Abweichend
davon kann der öffentliche Kläger, wenn dies nach dem Ergebnis einer
Untersuchung gerechtfertigt ist, in jedem Falle den Antrag auf
Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteten oder der Mitläufer bei
Personen stellen, gegen die kein genügender Beweis vorliegt, um die
Klage mit einem anderen Antrage als auf Einreihung in die Gruppe der
Minderbelasteten oder Mitläufer zu erheben.
(5) Gehört der
Betroffene in keine der in der Liste
aufgeführten Personengruppen, so hat der öffentliche Kläger je nach dem
Ergebnis der Untersuchung Antrag auf Einreihung in die Gruppen der
Verantwortlichen zu stellen.
Gehört der Betroffene in die Gruppe
der Hauptschuldigen oder Belasteten, so hat der öffentliche Kläger nach
Abs. 3 und 4 zu verfahren. Gehört der Betroffene in die Gruppe der
Minderbelasteten oder in die Gruppe der Mitläufer, so beantragt der
öffentliche Kläger Entscheidung in schriftlichem Verfahren. Erscheint
der Betroffene entlastet oder überhaupt nicht belastet, so stellt der
öffentliche Kläger das Verfahren ein.
(6) Die Klage, ein Antrag
auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren und ein
Einstellungsbeschluß sind dem Betroffenen und dem Antragsteller
zuzustellen.
(7) Falls der öffentliche Kläger
Entscheidung im
schriftlichen Verfahren beantragt oder das Verfahren einstellt, kann
der Antragsteller binnen 2 Wochen die Entscheidung der Kammer anrufen.
Beweislast
Artikel
34. I. Gehört der Betroffene in die Klasse 1 oder II der dem Gesetz
angefügten Liste, so hat er in klarer und überzeugender Weise darzutun,
daß er in eine für ihn günstigere Gruppe fällt. Er hat seine Beweise
unverzüglich der Kammer vorzulegen. Gehört der Betroffene in die Klasse
I, so sind an die von ihm vorgebrachten Einwendungen besonders strenge
Anforderungen zu stellen.
II. Wer behauptet, Mitläufer oder Entlasteter zu sein, hat dies im
Zweifelsfalle zu beweisen.
Verfahren vor der Kammer
Artikel
35. (1) Die Kammern regeln das Verfahren nach freiem Ermessen. Sie
haben von Amts wegen alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit
notwendig ist.
(2) Sie können Zeugen und Sachverständige eidlich
vernehmen oder Versicherungen an Eidesstatt entgegennehmen, ferner das
persönliche Erscheinen des Betroffenen, eines Zeugen oder
Sachverständigen durch Vorführungsbefehl und Ordnungsstrafen erzwingen.
(3) Die Verhandlungstermine sind in geeigneter Weise vorher
bekanntzumachen.
(4)
Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Er kann sich eines
Rechtsanwalts oder eines sonst zugelassenen Rechtsbeistandes bedienen.
(5)
Bei unentschuldigtem Ausbleiben oder Unerreichbarkeit des Betroffenen
kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
Artikel
36. Gegen einen Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der
sich außerhalb des Landes aufhält oder dessen Bestellung vor die
zuständige Kammer nicht ausführbar erscheint, findet eine Verhandlung
nur auf Antrag des öffentlichen Klägers statt. Der Abwesende ist zu der
Verhandlung in geeigneter Weise öffentlich zu laden. Es ist ihm ein
Vertreter zu bestellen.
Artikel 37. Ist der Betroffene tot, so
kann auf Anordnung des Ministers für politische Befreiung ein Verfahren
zur ganzen oder teilweisen Einziehung des im Lande gelegenen Nachlasses
ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügungen
durchgeführt werden. Das Verfahren soll nur angeordnet werden, wenn der
Betroffene als Hauptschuldiger oder Belasteter im Sinne dieses Gesetzes
anzusehen ist.
Artikel 38. (1) Über das Ergebnis der
Beweisaufnahme entscheidet die Kammer nach ihrer freien, aus dem
Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, ohne an Anträge
gebunden zu sein.
(2) (weggefallen)
Artikel 39. Bei der
Entscheidung über die Zuweisung des Betroffenen in die Gruppen
Verantwortlicher berücksichtigt die Kammer insbesondere:
I. Zu Ungunsten des Betroffenen:
l. eifriges persönliches Eintreten für nationalsozialistische Ideen und
Maßnahmen;
2.
Ausnutzung eines Vorgesetztenverhältnisses zu politischen Zwecken,
unter anderem Druck auf Abhängige zum Eintritt in die NSDAP oder ihre
Gliederungen;
3: Anwendung von politischem Druck zur Erreichung privater Ziele;
4. körperliche Mißhandlung oder Bedrohung von politischen Gegnern;
5.
unsoziales oder rohes Verhalten gegenüber politischen Gegnern,
wirtschaftlich Schwächeren, insbesondere Abhängigen (z. B. gegenüber
ausländischen Arbeitern) oder gegenüber rassischen oder religiösen
Minderheiten;
6. Bedrohung von Beamten zur Erzwingung oder Unterlassung von
Amtshandlungen.
II. Zu Gunsten des Betroffenen:
1.
Austritt aus der NSDAP und ihrer Gliederungen vor dem 30. Januar 1933
oder später durch persönliche Erklärung unter Verhältnissen, in denen
Mut dazu gehörte, und Ausschluß aus der NSDAP und ihrer Gliederungen,
wenn dieser wegen Widerstandes gegen Parteiforderungen und nicht wegen
ehrenrührigen Verhaltens erfolgte. Späterer Wiedereintritt hebt die
Wirkung einer solchen Austrittserklärung oder eines Ausschlusses auf;
2.
nachweisbare Zusammenarbeit mit einer Widerstandsbewegung oder mit
anderen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerichteten
Bewegungen, wenn dieser Widerstand auf antinationalsozialistischen und
antimilitaristischen Beweggründen beruhte;
3. nachweisbare
regelmäßige öffentliche Teilnahme an den Veranstaltungen einer
anerkannten Religionsgesellschaft, sofern klar erwiesen ist, daß diese
Teilnahme eine Ablehnung des Nationalsozialismus bedeutete;
4.
nachweisbare wiederholte Förderung und Unterstützung von Opfern und
Gegnern des Nationalsozialismus, sofern sie auf
antinationalsozialistischen Beweggründen beruhte;
5. nachweisbare
politische Verfolgung oder Unterdrückung durch die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen
antinationalsozialistischer Tätigkeit oder Haltung trotz Zugehörigkeit
zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen.
III. Zwangsweise
angeordnete Tätigkeit im Gesundheitswesen wird, auch wenn sie mit einem
Rang verbunden war, nicht als Belastung zugerechnet.
Artikel 40.
(1) Die Kammern und bei Dringlichkeit der Vorsitzende können in jeder
Lage des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen:
(2) Sie
können insbesondere die Festnahme und Festhaltung des Betroffenen
verfügen, seine Weiterbeschäftigung verbieten und die Sperre seines
Vermögens anordnen.
Artikel 41. Der Spruch der Kammer stellt
fest, ob der Betroffene Hauptschuldiger, Belasteter, Minderbelasteter
(Bewährungsgruppe), Mitläufer oder Entlasteter ist und ordnet die
gebotenen Sühnemaßnahmen an. :
Artikel 42. (1) Bei der
Zuweisung zur Gruppe der Minderbelasteten setzt die Kammer die Dauer
der Bewährungsfrist fest. Zugleich werden die während der Dauer der
Bewährungsfrist in Kraft tretenden Sühnemaßnahmen angeordnet.
(2)
Nach Ablauf der Bewährungsfrist hat der öffentliche Kläger auf Grund
des Ergebnisses seiner Erhebungen Antrag zu stellen, welcher Gruppe
Verantwortlicher der Betroffene zuzuweisen ist. Die Kammer hat mit der
Entscheidung hierüber zugleich endgültig über die Sühnemaßnahmen zu
bestimmen. Bewährt sich der Betroffene nicht, so ist schon vor Ablauf
der Bewährungsfrist auf Antrag des öffentlichen Klägers der Betroffene
in einem erneuten Verfahren der Gruppe der Belasteten zuzuweisen.
Zugleich sind die Sühnemaßnahmen festzusetzen.
Artikel 43.
Erfolgt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so ist dem
Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu seiner Verteidigung und zur
Vorlage seiner Beweismittel zu geben.
Artikel 44. Der Spruch der
Kammer ist schriftlich niederzulegen, unter Hervorhebung der zu Gunsten
und der zu Ungunsten des Betroffenen sprechenden Umstände kurz zu
begründen und von den Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen.
Artikel 45. Eine Ausfertigung des Spruchs mit Begründung ist
zuzustellen:
1. dem öffentlichen Kläger,
2. dem Antragsteller,
3. dem Betroffenen und seinem gesetzlichen Vertreter:
Berufung
Artikel 46. (weggefallen)
Artikel 47. (weggefallen)
Artikel 48. (weggefallen)
Ausschluß von Rechtsmitteln
Artikel 49. (weggefallen)
Vollstreckung
Artikel
50. Für die Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen erläßt der
Minister: für politische Befreiung die erforderlichen
Ausführungsvorschriften.
Gruppenregister
Artikel 51. (1)
Nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Kammern werden die
Einreihung des Betroffenen und die von ihm verwirkten Sühnemaßnahmen in
seinen Personalausweis und in ein hierfür angelegtes Register
eingetragen.
(2) Das Register steht jedermann zur Einsicht offen.
Überprüfung
Artikel 52. (1) Der Minister für politische Befreiung kann sich jede
Entscheidung zur Nachprüfung vorlegen lassen.
(2)
Hält der öffentliche Kläger eine rechtskräftige Entscheidung der Kammer
für offensichtlich verfehlt oder im Widerspruch mit den Zielen dieses
Gesetzes stehend, so hat er sie dem Minister für politische Befreiung
zur Nachprüfung vorzulegen.
(3) Der Minister kann die
Entscheidung aufheben, die erneute Durchführung des Verfahrens anordnen
und hierbei den Fall an eine andere Spruchkammer verweisen.
Artikel
53. Wenn der Betroffene während einer wesentlichen Zeitspanne nach
rechtskräftiger Entscheidung durch sein Gesamtverhalten bewiesen hat,
daß er sich vom Nationalsozialismus völlig abgewandt hat und geeignet
und bereit ist, nunmehr an dem Wiederaufbau Deutschlands auf einer
friedlichen und demokratischen Grundlage mitzuarbeiten, so kann der
öffentliche Kläger nach gründlicher Überprüfung des Falles dem Minister
für politische Befreiung vorschlagen, die gegen den Betroffenen
ergangenen Entscheidungen zu mildern oder aufzuheben. Der Minister
trifft seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes.
Gnadenrecht
Artikel 54. (weggefallen)
Rechtshilfe
Artikel
55. Der öffentliche Kläger und die Kammern dürfen außerhalb ihres
Amtsbereichs ohne Zustimmung der örtlichen zuständigen Behörden
Amtshandlungen vornehmen.
Artikel 56. (1) Alle Behörden des
Staates, der Gemeinden und der Polizeiverwaltung, sowie die Selbst- und
Sonderverwaltungen haben den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten
Stellen Rechtshilfe zu leisten. Das Ersuchen darf nicht abgelehnt
werden. Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden den ersuchten
Behörden nicht erstattet.
(2) Stempel, Gebühren und öffentliche
Abgaben, die nach den Gesetzen des Landes in Verbindung mit
Rechtshilfeersuchen zur Erhebung gelangen, bleiben außer Ansatz.
(3)
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn das Rechtshilfeersuchen auf Grund
dieses Gesetzes von der Behörde eines anderen deutschen Landes gestellt
wird.
Gebühren
Artikel 57. Das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ist
gebührenpflichtig.
III. Abschnitt
Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot
Artikel
58. (1) (1)
Personen, die in Klasse I der dem Gesetz angefügten Liste
aufgeführt sind, dürfen in der öffentlichen Verwaltung, in
Privatuternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und
Wohlfahrtseinrichtungen sowie in freien Berufen nicht anders als n
gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese
Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind
oder beschäftigt werden, sind sie aus ihren Stellungen zu entfernen und
auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in
den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in
gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sein."
(2) Von der Entfernung
und dem Ausschluß werden nicht
nur solche Personen betroffen, die sich in einem
Abhängigkeitsverhältnis befinden, sondern ebenso auch Unternehmer,
Geschäftsinhaber und Beteiligte.
(3) (weggefallen)
(3a)
Nicht in Klasse I oder II fallende Personen, die Mitglieder der NSDAP
oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen Hitlerjugend - HJ oder BDM)
waren, dürfen in kein öffentliches Amt gewählt werden und keine
verantwortliche Stelle im öffentlichen Dienst (Beamte oder Angestellte
des höheren Dienstes, Behörden- und Abteilungsleiter, Personalchefs und
Personalsachbearbeiter) innehaben und nicht als Lehrer, Prediger,
Redakteure, Schriftsteller oder Rundfunkkommentatoren tätig sein. Sie
dürfen auch nicht als Inhaber, Gesellschafter, Pächter,
Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigte, Präsidenten, Vizepräsidenten,
Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalchefs oder
Personalsachbearbeiter in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 50
Arbeitnehmern oder mit einem Einheitswert des Unternehmens von mehr als
1 000 000 RM tätig sein.
(4)
Das Beschäftigungs- und Betätigungsverbot gilt bis zur rechtskräftigen
Entscheidung durch die Kammer. Nach Entscheidung der Kammer bestimmen
sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach
den auferlegten Sühnemaßnahmen.
Artikel 59. (weggefallen)
Einstweilige Befreiungen
Artikel
60. Der Minister für politische Befreiung kann die weitere Tätigkeit
oder Weiterbeschäftigung unter den folgenden Voraussetzungen zeitweilig
widerruflich genehmigen:
a) Die Weiterbeschäftigung oder weitere
Tätigkeit muß wegen der Spezialkenntnisse des Betroffenen zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit unbedingt
erforderlich sein;
b) es darf keine sachlich geeignete, politisch unbelastete Person
verfügbar sein;
c) der Betroffene darf nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählen;
d) er darf seine Stellung nicht lediglich der NSDAP verdanken;
e)
er darf keinen Einfluß auf die Leitung und Geschäftspolitik des
Betriebes, noch auf die Einstellung und Entlassung anderer haben;
f)
sein Arbeitseinkommen darf in keinem Falle den Betrag von monatlich
500.- ff übersteigen; g) er muß so bald wie möglich durch einen
politisch Unbelasteten ersetzt werden.
Gesetzliche Vermögenssperre
Artikel 61. (1) Das Vermögen der nach Art. 58 entfernten und
ausgeschlossenen Personen unterliegt der Sperre.
(2)
Zur Verwaltung und Sicherung des nach diesem Gesetz gesperrten
Vermögens bestellt der Minister für politische Befreiung oder eine von
ihm beauftragte Stelle einen Treuhänder.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Artikel 62. (weggefallen)
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel
63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit
in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer
Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht
irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise
tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an
der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.
Artikel 64. Wird
der Betroffene durch die Entscheidung der Kammer als Minderbelasteter,
Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche
auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.
Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a)
Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt
oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von
Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem
Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses
Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e)
wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen
oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
f)
wer es unternimmt, in rechtswidriger Weise Personen oder Dienststellen,
die mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, oder Zeugen oder
Sachverständige eines Spruchkammerverfahrens zu beeinflussen,
einzuschüchtern oder zu benachteiligen.
In den Fällen a), e)
und f)
kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Strafgesetzbuches unberührt.
Artikel 66. Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der
Minister für politische Befreiung.
Artikel 67. Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft.
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