|
|
Европейский
Трибунал
защиты прав человека ad hoc
*
ЕВРОТРИБУНАЛ *
|
Главная
> Beschluss
Beschluß
des Ersten Senats vom 27. September 1951
gemäß § 24 BVerfGG
-- 1 BvR 70/51 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des J. N.
Entscheidungsformel: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1.
Der Beschwerdeführer begehrt mit der Verfassungsbeschwerde die
Aufhebung des Spruches der Berufungskammer M. vom 16. Februar 1951,
durch den er in die Gruppe der Belasteten eingestuft worden ist. Ferner
beantragt er, den Art. 13 a des bayerischen Gesetzes zur Befreiung vom
Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 in der Fassung
des Abänderungsgesetzes vom 16. Oktober 1947 (Bayer. GVBl. 1946 S.
145,1947 S. 193) für nichtig zu erklären. Er rügt in beiden Fällen die
Verletzung des Art. 3 GG.
2. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen den Spruch der Berufungskammer M. vom 16.
Februar 1951 richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil dieser
Spruch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht -- dem 17. April 1951 -- wirksam geworden ist.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gelten neue
Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren; sie werden in der
Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften
befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt. Verfahren
hingegen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisher
geltenden Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen
waren, werden von den neuen Vorschriften nicht mehr berührt, es sei
denn, daß besondere Übergangsbestimmungen dies anordnen (vgl. Bayer.
VGH in VerwRspr. 1 Nr. 20, 22; Württ.-Bad. VGH in VerwRspr. 1 Nr. 60;
RGZ 110, 370; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1950, S. 124;
Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 4. Aufl., § 6 I).
3.
Die Verfassungsbeschwerde ist für die Bundesrepublik Deutschland
erstmals durch das am 17. April 1951, in Kraft getretene Gesetz über
das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 -- BVerfGG -- (BGBl. I
S. 243) eingeführt worden. Das Grundgesetz kennt sie noch nicht. Die
Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie
ist dem Staatsbürger als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen
Durch-BVerfGE 1, 5 (6)BVerfGE 1, 5 (7)setzung der Grundrechte oder der
diesen gleichgestellten Rechte gewährt. Daher gelten die eingangs
dargelegten Grundsätze auch für die Verfassungsbeschwerde gegen die
rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, da eine abweichende
Übergangsregelung nicht getroffen ist. Eine Übergangsbestimmung ist
insbesondere nicht aus dem § 93 Abs. I BVerfGG zu entnehmen. Nur § 93
Abs. 3 BVerfGG gewährt eine Verfassungsbeschwerde mit rückwirkender
Kraft insoweit, als es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein
Gesetz handelt, das vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten ist. Somit
ist eine Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen
eines Gerichts nur zulässig, wenn diese nach dem 16. April 1951 wirksam
geworden sind.
4. Was die wegen des Art. 13 a des genannten
Gesetzes erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft, so ist sie auf Grund
des Art. 139 GG unzulässig. Danach werden die zur "Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht
berührt. Für den Art. 13 a gelten mithin nicht die Schranken, die durch
Art. 1 Abs. 3 und Art. 19 GG errichtet sind. Die in Art. 139 GG
genannten Befreiungsgesetze sind demnach an keine Übereinstimmung mit
den Grundrechten gebunden. Sie unterliegen somit nicht der Nachprüfung
des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Der
Verfassungsrechtsweg ist für Eingriffe auf Grund dieser Gesetze daher
ausgeschlossen.
5. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb gemäß § 24 BVerfGG zu
verwerfen.
BVerfGE
Партнерство и
поддержка: Совет Европы ad hoc
|
|
|
|